Bewohnerinformation zum neuen Leistungszuschlag der Pflegekassen nach § 43b SGB XI ab 01.01.2022
Bewohner in der vollstationären Dauerpflege erhalten von ihrer Pflegekasse je nach Pflegegrad einen fixen monatlichen Leistungsbetrag (§ 43 SGB XI), der ihren Eigenanteil an den Heimkosten verringert. Ab dem 01.01.2022 kommt eine weitere finanzielle Entlastung durch die Pflegekasse neu hinzu:
Aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung (§ 43c SGB XI) zahlt die Pflegekasse dann zusätzlich noch einen bewohnerindividuellen Leistungszuschlag für die Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5, der den Eigenanteil für das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen verringert.
Die Höhe des individuellen Leistungszuschlags richtet sich danach, wie lange ein Bewohner schon Leistungen der vollstationären Dauerpflege erhält. Es handelt sich um eine prozentuale Verringerung des vom Bewohner zu zahlenden Eigenanteils am Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen:
Dauer des Leistungsbezugs (begonnene Monate) und entsprechende Höhe des Leistungszuschlags (%-Anteil vom Eigenanteil für das Entgelt) für allgemeine Pflegeleistungen
bis 12 Monate | 5% |
über 12 Monate bis 24 Monate | 25% |
über 24 Monate bis 36 Monate | 45% |
über 36 Monate | 70% |
Pflegesätze in Euro (gültig ab 01.03.2022)
Der einrichtungsbezogene einheitliche Eigenanteil (EEE) bezieht sich dabei nur auf den Bereich der Pflegevergütung. Durch den EEE findet eine Nivellierung der Pflegesätze statt. Dieser gilt unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad.
Die Pflegekasse bezahlt ab Januar 2017 folgende Beträge pro Monat:
- Pflegegrad 2: 770,00 EUR
- Pflegegrad 3: 1.262,00 EUR
- Pflegegrad 4: 1.775,00 EUR
- Pflegegrad 5: 2.005,00 EUR
Der EEE beträgt pro Tag 39,13 EUR (ohne Ausbildungsumlage von 4,45 EUR).
Hier finden Sie die aktuellen Pflegesätze.