Bewohnerinformation zum Leistungszuschlag der Pflegekassen nach § 43c SGB XI ab 01.01.2024
Bewohner in der vollstationären Dauerpflege erhalten von ihrer Pflegekasse je nach Pflegegrad ein Pflegegeld (siehe unten).
Aufgrund einer weiteren gesetzlichen Regelung (§ 43c SGB XI) zahlt die Pflegekasse seit 1.01.2022 zusätzlich noch einen bewohnerindividuellen Leistungszuschlag für die Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5, der den Eigenanteil für das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen verringert. Ab dem 01.01.2024 erhöht sich diese finanzielle Entlastung.
Die Höhe des individuellen Leistungszuschlags richtet sich danach, wie lange ein Bewohner schon Leistungen der vollstationären Dauerpflege erhält. Es handelt sich um eine prozentuale Verringerung des vom Bewohner zu zahlenden einrichtungsbezogenen einheitlichem Eigenanteils (EEE) am Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen:
Dauer des Leistungsbezugs (begonnene Monate) und entsprechende Höhe des Leistungszuschlags (%-Anteil vom Eigenanteil (EEE) für das Entgelt) für allgemeine Pflegeleistungen
1.01.2022 bis 31.12.2023
bis 12 Monate | 5% |
über 12 Monate bis 24 Monate | 25% |
über 24 Monate bis 36 Monate | 45% |
über 36 Monate | 70% |
ab 1.01.2024
bis 12 Monate | 15% |
über 12 Monate bis 24 Monate | 30% |
über 24 Monate bis 36 Monate | 50% |
über 36 Monate | 75% |
Pflegesätze / Heimentgelte / Pflegegeld
Die Pflegekasse bezahlt seit 2017 folgende Beträge als Pflegegeld pro Monat:
- Pflegegrad 2: 770,00 EUR
- Pflegegrad 3: 1.262,00 EUR
- Pflegegrad 4: 1.775,00 EUR
- Pflegegrad 5: 2.005,00 EUR
Der einrichtungsbezogene einheitliche Eigenanteil (EEE) bezieht sich auf den Bereich der Pflegevergütung. Durch den EEE findet eine Nivellierung der Pflegesätze statt, dadurch bleibt der Eigenanteil unabhängig vom Pflegegrad (in den Pflegegraden 2 bis 5) immer gleich.
Der EEE beträgt ab 1.04.2024 pro Tag 57,31 EUR (ohne die Ausbildungsumlage von derzeit 4,55 EUR).